178 IPRG herangezogen werden kann (vgl. auch Volken, N 33 ff. zu Art. 178 IPRG). a) Die Klägerin verlangt als Aktionärin der Beklagten mit der vorliegenden Klage Auskunft über verschiedene Geschäftsvorfälle und Einsicht in einen Darlehensvertrag der Beklagten mit den Gründeraktionären X. und Y. Sie stützt ihren Anspruch auf Aktienrecht und auf die Statuten der Gesellschaft (kläg.act. 14). Unbestrittenermassen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte