Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet. II. 1. Vorliegend besteht ein internationaler Sachverhalt, indem die Klägerin ihren Sitz in Deutschland und die Beklagte in der Schweiz hat. Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht gemäss Art. 7 lit. b IPRG seine Zuständigkeit ab, es sei denn, das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar. Gemäss Art.