178 Abs. 1 IPRG. Die Klägerin bestritt in der Vorfrageantwort vom 4. Oktober 2006 die Gültigkeit der Schiedsabrede und machte geltend, sie habe sich nicht in rechtsgültiger Weise der in den Statuten enthaltenen Schiedsabrede unterworfen, nachdem sie bei der Übertragung der Aktien von U. an sie nicht unterschriftlich anerkannt habe, dass sie sich in einem Streitfall mit der Gesellschaft an ein Schiedsgericht zu wenden habe. Die Beklagte reichte am 16. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2006 die Vorfragereplik ein, und die Klägerin am 31. Oktober 2006 die Vorfrageduplik.