Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 19. September 2006 die Einrede der Schiedsabrede nach Art. 80 lit. b ZPO, indem sie geltend machte, die in den Statuten der Beklagten enthaltene Schiedsklausel sei schriftlich abgeschlossen worden und entspreche daher in formeller Hinsicht den Anforderungen von Art. 178 Abs. 1 IPRG.