2. Mit Klage vom 29. August 2006 verlangt die Klägerin, die Beklagte habe insbesondere über die Bezüge der Organe resp. der Geschäftsleitungsmitglieder der Beklagten, die Jahresrechnung, über hängige sowie drohende Gerichtsverfahren zivilund strafrechtlicher Natur der Beklagten oder gegen die Beklagte sowie über die Verbuchung des der C. AG vergleichsweise bezahlten Betrages von Fr. 15'000.-- in den Büchern der Beklagten Auskunft zu erteilen, und sie habe der Klägerin Einsicht in den Darlehensvertrag zwischen der G. AG sowie X. und Y. zu gewähren. Die Beklagte erhob mit Eingabe vom 19. September 2006 die Einrede der Schiedsabrede nach Art.