"Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft werden unter Ausschluss der ordentlichen Rechtswege durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht entschieden". Ferner werden in Art. 28 der Statuten Einzelheiten über die Konstituierung und den Sitz des Schiedsgerichts sowie über das anwendbare Verfahren geregelt. Diese Schiedsklausel ist unverändert in der revidierten Fassung der Statuten vom 11. Dezember 2002 (kläg.act. 14) und in der aktuellen Fassung der Statuten vom 2. März 2004 enthalten (bekl.act. 3).