In Bezug auf die Einzelvertretungsberechtigung wird in Ziff. 4 lit. a des Handelsregisterauszugs Folgendes festgehalten: "Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein" (kläg.act. 5 S. 2). Die Klägerin ist Aktionärin der G. AG (Beklagte) und hält 35 von 100 Namenaktien (kläg.act. 6). Die Beklagte, welche den Handel mit grafischen Materialien bezweckt, hat ihren Sitz in E. und verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien à Fr. 1'000.-- (kläg.act. 7; vgl. kläg.act. 6). Die Beklagte wurde am 24. Mai 1993 durch X., Y., Z. sowie den Geschäftsführer der Klägerin, U. mit Wohnsitz in Deutschland,