1. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, hat ihren Sitz in A. und führt als Zweck insbesondere die Produktion und den Vertrieb von applizierbaren Produkten für die grafische Industrie an. U. war und ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, d.h. es steht ihm die Befugnis zu, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen (kläg.act. 5 Ziff. 1 lit. b; Vorfragereplikbeilage 1). In Bezug auf die Einzelvertretungsberechtigung wird in Ziff.