{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-74_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4032&type=1563347022&cHash=b4076ef668359b17f8ba2b1672886f67", "Checksum": "f38043be785dc1339b9489084ce490db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin unterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet hatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:46:00", "Checksum": "29f671b0091ef72a06f8c64a33e8d923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74\nRegeste:\nArt. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin unterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet hatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74).\n\nmöglichst ein Vertragsverständnis zu suchen, das die Schiedsvereinbarung bestehen\nlässt (BGE 130 III 71f. E.3.2; 129 III 681 E.2.3).\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin\ndes Gründeraktionärs U. der in Art. 28 der Statuten enthaltenen Schiedsabrede, welche\nvon den Gründeraktionären unterzeichnet und damit für diese gültig geworden ist,\nunterworfen hat, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien am 24.\nMai 1993 die Statuten unterzeichnet hatte. Im Übrigen wäre aber im Hinblick auf die\nGültigkeit der Schiedsklausel auch gegenüber der Klägerin der Umstand zu\nberücksichtigen, dass die Statuten der Beklagten mit der Schiedsabrede bei deren\nGründung vom alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführer der Klägerin, U.,\nunterzeichnet und die von ihm gezeichneten Aktien noch am gleichen Tag auf die\nKlägerin übertragen worden waren. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann unter\ngewissen Umständen auch ein bestimmtes Verhalten auf Grund von Treu und Glauben\ndie Schriftform überflüssig machen (BGE 121 III 45 E.3). U., welcher bei\nUnterzeichnung der Statuten sowohl alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der\nKlägerin als auch Verwaltungsrat der Beklagten war und als natürliche Person die\nStatuten der Beklagten unterzeichnet hatte, kannte deren Inhalt und insbesondere die\ndarin enthaltene Schiedsabrede. Die Klägerin muss sich angesichts dieser Umstände\nnach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr das Wissen und Verhalten ihres\nalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers anrechnen lassen, womit auch aus\ndiesem Grund eine Unterzeichnung der Statuten durch die Klägerin nicht notwendig\nwar. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen\nzwischen der Klägerin und der Beklagten eine langjährige enge geschäftliche\nBeziehung bestand, indem die Beklagte während mehreren Jahren die Alleinvertreterin\nder Klägerin in der Schweiz war. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liegt dabei,\nnachdem es sich um eine Wissensanrechnung und nicht um eine Haftung handelt, kein\nDurchgriff, welcher nur unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs gemäss\nArt. 2 Abs. 2 ZGB zulässig wäre, vor. Auf Grund dieser Überlegungen ist auf die Klage\nnicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}