{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-74_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4032&type=1563347022&cHash=b4076ef668359b17f8ba2b1672886f67", "Checksum": "f38043be785dc1339b9489084ce490db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin unterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet hatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:46:00", "Checksum": "29f671b0091ef72a06f8c64a33e8d923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74\nRegeste:\nArt. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin unterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet hatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74).\n\n1. Vorliegend besteht ein internationaler Sachverhalt, indem die Klägerin ihren Sitz in\nDeutschland und die Beklagte in der Schweiz hat. Haben die Parteien über eine\nschiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene\nschweizerische Gericht gemäss Art. 7 lit. b IPRG seine Zuständigkeit ab, es sei denn,\ndas Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht\nerfüllbar. Gemäss Art. 176 ff. IPRG können die Parteien vereinbaren, ihren Rechtsstreit\nausserhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit auszutragen, wobei einer entsprechenden\nParteivereinbarung bindende Kraft zukommt (Art. 178 IPRG). Sowohl die Schweiz als\nauch Deutschland sind Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die\nAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR\n0.277.12; NYÜ). Dieses geht grundsätzlich dem IPRG vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG; Volken,\nZürcher Kommentar zum IPRG, 2.A. 2004, Art. 7 N 47f.). Nach Art. II NYÜ wird eine in\neiner schriftlichen Vereinbarung getroffene Schiedsklausel anerkannt, \"sofern der\nVertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder\nTelegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben\" (Art. II Ziff. 2 NYÜ). Das\nBundesgericht hat in BGE 121 III 38 E.2c (= Pra 1995 Nr. 205) die Anforderungen an die\nSchriftlichkeit gemäss Art. II Ziff. 2 NYÜ denjenigen des Art. 178 IPRG grundsätzlich\ngleichgesetzt, womit für die Frage der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung auch die\nLiteratur und Rechtsprechung zu Art. 178 IPRG herangezogen werden kann (vgl. auch\nVolken, N 33 ff. zu Art. 178 IPRG).\n\na) Die Klägerin verlangt als Aktionärin der Beklagten mit der vorliegenden Klage\nAuskunft über verschiedene Geschäftsvorfälle und Einsicht in einen Darlehensvertrag\nder Beklagten mit den Gründeraktionären X. und Y. Sie stützt ihren Anspruch auf\nAktienrecht und auf die Statuten der Gesellschaft (kläg.act. 14). Unbestrittenermassen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhandelt es sich somit um eine Auseinandersetzung zwischen der Klägerin als Aktionärin\nund der Beklagten, mithin um eine Streitigkeit zwischen \"Aktionären und der\nGesellschaft\" im Sinne von Art. 28 der Statuten (kläg.act. 14, bekl.act. 2, 3). Bestritten\nist, dass sich die Klägerin der Schiedsklausel unterworfen hat.\n\nb) Unbestritten ist, dass sich die Gründeraktionäre, d.h. insbesondere U., der\nSchiedsabrede in Art. 28 der Statuten der Beklagten unterworfen haben, indem sie\ndiese unmittelbar nach der Schiedsklausel unterzeichnet haben (bekl.act. 2). U. war\nund ist unbestrittenermassen Geschäftsführer der Klägerin. Er übertrug die 35 von ihm\ngezeichneten Aktien am Gründungstag vom 24. Mai 1993 vollumfänglich auf die\nKlägerin (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 05.10.2006). Auf der Rückseite des\nAktienzertifikats über 35 Namenaktien der Beklagten vom 24. Mai 1993, auf welcher die\nZession der Aktien von U. an die Klägerin festgehalten wird, findet sich keine\nzusätzliche Vereinbarung betreffend die Abtretung der Aktien; eine solche ist auch nicht\nvon der Klägerin behauptet worden.\n\n2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sie keine Rechtswahl\ngetroffen haben (Art. 178 Abs. 2 IPRG), womit – soweit nichts Abweichendes im New\nYorker Übereinkommen geregelt ist – in Bezug auf die Gültigkeit der vorliegenden\nSchiedsklausel schweizerisches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 178 Abs. 1 IPRG hat\ndie Schiedsvereinbarung schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer\nanderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch\nText ermöglicht. Ob eine Schiedsvereinbarung gültig abgetreten worden ist, bestimmt\nsich ebenfalls nach dem gemäss Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 IPRG zu\nbestimmenden Recht (BGE 117 II 94 E.5b; Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de\nl'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989, S. 325 N 21 zu Art. 178\nIPRG), mithin vorliegend nach schweizerischem Recht.\n\nArt. 178 Abs. 1 IPRG stellt eine materielle IPR-Norm dar, in welcher die\nMinimalanforderungen der für eine gültige Schiedsvereinbarung zulässigen Form\nunmittelbar festgelegt werden (Volken, N 19 zu Art. 178 IPRG). Dem Formerfordernis\nvon Art. 178 Abs. 1 IPRG liegen ein Schutzgedanke und ein Klarstellungszweck\nzugrunde. Zum einen soll mit dem Element der Klarstellung die nötige Sicherheit mit\nBezug auf Annahme der Schiedsvereinbarung erreicht werden. Zum andern sollen die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}