{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-74_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4032&type=1563347022&cHash=b4076ef668359b17f8ba2b1672886f67", "Checksum": "f38043be785dc1339b9489084ce490db"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin unterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet hatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:46:00", "Checksum": "29f671b0091ef72a06f8c64a33e8d923", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.01.2007 HG.2006.74\nRegeste:\nArt. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin unterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie nicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet hatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2006.74\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.01.2007\nEntscheiddatum: 16.01.2007\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.01.2007\nArt. 178 Abs. 1 IPRG (SR 291) und Art. II NYÜ (SR 0.277.12). Die Klägerin\nunterwarf sich als Rechtsnachfolgerin eines Gründeraktionärs der in den\nStatuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsabrede, auch wenn sie\nnicht ihrerseits bei der Übertragung der Aktien die Statuten unterzeichnet\nhatte (Handelsgericht, 16. Januar 2007, HG.2006.74).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, hat\nihren Sitz in A. und führt als Zweck insbesondere die Produktion und den Vertrieb von\napplizierbaren Produkten für die grafische Industrie an. U. war und ist\neinzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, d.h. es steht ihm die\nBefugnis zu, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter\neines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschliessen (kläg.act. 5 Ziff. 1 lit. b;\nVorfragereplikbeilage 1). In Bezug auf die Einzelvertretungsberechtigung wird in Ziff. 4\nlit. a des Handelsregisterauszugs Folgendes festgehalten: \"Ist nur ein Geschäftsführer\nbestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein\" (kläg.act. 5 S. 2). Die Klägerin ist\nAktionärin der G. AG (Beklagte) und hält 35 von 100 Namenaktien (kläg.act. 6).\n\nDie Beklagte, welche den Handel mit grafischen Materialien bezweckt, hat ihren Sitz in\nE. und verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien\nà Fr. 1'000.-- (kläg.act. 7; vgl. kläg.act. 6). Die Beklagte wurde am 24. Mai 1993 durch\nX., Y., Z. sowie den Geschäftsführer der Klägerin, U. mit Wohnsitz in Deutschland,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegründet (kläg.act. 8 = bekl.act. 2) und am 7. Juni 1993 im Handelsregister\neingetragen (kläg.act. 5). Die Aktien, welche U. bei der Gründung zeichnete, \"wurden\nam Gründungstag vollumfänglich auf die Klägerin übertragen, so dass diese mit einem\nAnteil von 35 % Minderheitsaktionärin der Beklagten ist\" (vgl. Klage Rz.10; Beilage zur\nEingabe vom 05.10.2006, Aktienzertifikat über 35 Namenaktien der Beklagten vom\n24.05.1993 mit rückseitiger Zession von U. auf die Klägerin vom 24.05.1993). In Art. 28\nder Statuten der Beklagten vom 24. Mai 1993 wird neben dem Gerichtsstand folgende\nSchiedsklausel vorgesehen:\n\n\"Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft werden unter Ausschluss der\nordentlichen Rechtswege durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht entschieden\".\n\nFerner werden in Art. 28 der Statuten Einzelheiten über die Konstituierung und den Sitz\ndes Schiedsgerichts sowie über das anwendbare Verfahren geregelt. Diese\nSchiedsklausel ist unverändert in der revidierten Fassung der Statuten vom 11.\nDezember 2002 (kläg.act. 14) und in der aktuellen Fassung der Statuten vom 2. März\n2004 enthalten (bekl.act. 3).\n\n2. Mit Klage vom 29. August 2006 verlangt die Klägerin, die Beklagte habe\ninsbesondere über die Bezüge der Organe resp. der Geschäftsleitungsmitglieder der\nBeklagten, die Jahresrechnung, über hängige sowie drohende Gerichtsverfahren zivilund strafrechtlicher Natur der Beklagten oder gegen die Beklagte sowie über die\nVerbuchung des der C. AG vergleichsweise bezahlten Betrages von Fr. 15'000.-- in\nden Büchern der Beklagten Auskunft zu erteilen, und sie habe der Klägerin Einsicht in\nden Darlehensvertrag zwischen der G. AG sowie X. und Y. zu gewähren. Die Beklagte\nerhob mit Eingabe vom 19. September 2006 die Einrede der Schiedsabrede nach Art.\n80 lit. b ZPO, indem sie geltend machte, die in den Statuten der Beklagten enthaltene\nSchiedsklausel sei schriftlich abgeschlossen worden und entspreche daher in formeller\nHinsicht den Anforderungen von Art. 178 Abs. 1 IPRG. Die Klägerin bestritt in der\nVorfrageantwort vom 4. Oktober 2006 die Gültigkeit der Schiedsabrede und machte\ngeltend, sie habe sich nicht in rechtsgültiger Weise der in den Statuten enthaltenen\nSchiedsabrede unterworfen, nachdem sie bei der Übertragung der Aktien von U. an sie\nnicht unterschriftlich anerkannt habe, dass sie sich in einem Streitfall mit der\nGesellschaft an ein Schiedsgericht zu wenden habe. Die Beklagte reichte am 16.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOktober 2006 die Vorfragereplik ein, und die Klägerin am 31. Oktober 2006 die\nVorfrageduplik.\n\nDie Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung vor dem Handelsgericht verzichtet.\n\nII.\n\n"}