8. Nach dem Gesagten kann vorliegend die Frage offen bleiben, ob die Beklagte - wenn die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger bejaht worden wäre - ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag mit dem Kläger rechtzeitig erklärt hätte oder nicht. 9. Da die Versicherungsdeckung bejaht wird, ist das Verfahren im Quantitativen fortzusetzen. Es tritt das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Schadensermittlung (Schiedsgutachten, vgl. Art. 119 ZPO) an die Stelle eines gerichtlichen Gutachtens zum Quantitativen. Die Parteien werden deshalb aufgefordert, das Sachverständigenverfahren nach Art. 19 AVB durchzuführen und dem Gericht anschliessend das Ergebnis mitzuteilen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10