Verletzung einer Anzeigepflicht - auch unter Berücksichtiung der doch schwerwiegenden Konsequenzen - nur mit grösster Zurückhaltung bejaht werden darf (BGE 118 II 333, Erw. 2b; 116 II 341, Erw. 1d). Im vorliegenden Fall hinderten die Antworten des Klägers die Beklagte in keiner Weise an einer korrekten Risikoeinschätzung. Der Kläger hat keine klar und ausdrücklich gestellte, auf eine erhebliche Gefahrstatsache bezogene Frage unrichtig beantwortet. Die Versicherungsdeckung ist daher zu bejahen.