d) Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall deshalb nicht einzusehen, inwiefern die unrichtige Antwort des Klägers bezüglich Vertragsdauer und die Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer als Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 VVG zu qualifizieren sein sollten, zumal nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte