vgl. auch die für den vorliegenden Fall einer Schadensversicherung nicht zutreffende Argumentation in BGE 118 II 333, Erw. 2a). Unter den gegebenen Umständen stellt die Kenntnis des Weiterbestehens einer früheren Versicherung für das gleiche Risiko über den vorgesehenen Vertragsbeginn hinaus keine für die Beurteilung der Gefahr wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VVG dar. Die doppelte Versicherung brachte dem Kläger keinerlei Vorteile und musste daher bei der Beklagten nicht zu einer anderen Risikoeinschätzung führen.