Dass dies der Fall war, wird nicht geltend gemacht. Auch lässt sich im vorliegenden Fall nicht damit argumentieren, aufgrund der Doppelversicherung habe der Kläger Grund gehabt, sich nachlässiger zu verhalten, womit das Risiko höher einzuschätzen gewesen wäre, wie dies z.B. im Fall einer Summenversicherung in der Personenversicherung u.U. zu befürchten wäre (Alfred Maurer, a.a.O., S. 249, Anm. 541a; vgl. auch die für den vorliegenden Fall einer Schadensversicherung nicht zutreffende Argumentation in BGE 118 II 333, Erw.