Hans Rudolf Suter, Sachversicherung, 2. Auflage, Zürich 1990, S. 117). Die in Art. 53 Abs. 1 VVG statuierte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, von einer Doppelversicherung allen Versicherern sofort schriftlich Kenntnis zu geben, hat nur dann Folgen für die Gültigkeit des Vertrages, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige absichtlich (und nicht in Unkenntnis der Mitteilungspflicht; vgl. Christian Boll, in: BSK-VVG, N 19 zu Art. 53 VVG) unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen hat, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dass dies der Fall war, wird nicht geltend gemacht.