Die Tatsache, dass die falsche Vertragsdauer bei der Y. Versicherung vor Vertragsabschluss nicht aufgedeckt worden war, hatte vielmehr einzig für den Kläger negative Folgen. Er war nun, weil er mit zwei Versicherern gültige Verträge hatte, doppelt versichert und zahlte auch doppelt Prämien, ohne jedoch Anspruch auf höhere Leistungen zu haben (Art. 71 VVG). Eine Doppelversicherung ist nicht grundsätzlich verboten (Jürg Hauswirth / Hans Rudolf Suter, Sachversicherung, 2. Auflage, Zürich 1990, S. 117).