Auskunft über nicht Gefragtes muss daher ohne Folgen für den Kläger bleiben. Die falsche Angabe bezüglich Versicherungsdauer hatte zudem ohnehin keine negativen Auswirkungen für die Beklagte. Sie hätte sich bei einer Nachfrage auch ohne weiteres korrigieren lassen, da der Kläger ja die Frage nach einer bestehenden Versicherung korrekt bejaht und die Gesellschaft richtig bezeichnet hatte. Die Tatsache, dass die falsche Vertragsdauer bei der Y. Versicherung vor Vertragsabschluss nicht aufgedeckt worden war, hatte vielmehr einzig für den Kläger negative Folgen.