c) Die Frage nach der Dauer einer bestehenden Versicherungsdeckung war nicht ausdrücklich gestellt. Daraus ist zu schliessen, dass selbst für die Beklagte diese Tatsache nicht als erhebliche Gefahrstatsache eingestuft wurde; die Vermutung der Erheblichkeit greift nur, wenn unzweideutige Fragen des Versicherers auf eine bestimmte Gefahrstatsache gerichtet sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Der Kläger hat mit seiner (bzw. mit der von ihm zu verantwortenden, jedoch von P.T. ins Formular geschriebenen) unrichtigen Bemerkung bezüglich Versicherungsdauer nicht eine ausdrücklich und unzweideutig gestellte Frage unrichtig beantwortet. Diese unrichtige