Selbst wenn man noch davon ausgehen würde, der Kläger habe die Zusatzfrage nach der Policennummer unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann diese Frage für sich allein nicht als eine Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache betrachtet werden. Sie muss vielmehr als ergänzende Frage verstanden werden. Mit den Angaben des Klägers war die Beklagte ohne weiteres in der Lage, vor Vertragsabschluss weitere Abklärungen zu treffen und bei der richtig angegebenen Versicherungsgesellschaft Erkundigungen insbesondere über den Schadensverlauf mit dem Kläger einzuholen. Zu diesem Nachfragen hatte der Kläger die Beklagte mit der Unterzeichnung des Antragsformulars ermächtigt.