Er hat nun die ihm gestellte Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung korrekt beantwortet, ebenso hat er die richtige Gesellschaft genannt. Zudem war die Angabe der Policennummer - bezogen auf die zusammengefasste und damit nicht ganz eindeutige Frage nach einer aktuell oder in der Vergangenheit bestehenden Versicherung - mit der Nennung der früheren, jedoch in der Zwischenzeit ersetzten Policennummer nicht falsch. Selbst wenn man noch davon ausgehen würde, der Kläger habe die Zusatzfrage nach der Policennummer unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann diese Frage für sich allein nicht als eine Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache betrachtet werden.