b) Mit der Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung für das gleiche Risiko eröffnet sich der Versicherer die Möglichkeit, beim bisherigen oder früheren Versicherer Auskünfte über den bisherigen Schadensverlauf einzuholen. Dies ist ohne Zweifel eine für die Risikoabwägung wesentliche Information und damit eine Frage, die eine erhebliche Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG betrifft. Die Beklagte hätte dem Kläger die Frage nach früheren Schadensfällen und deren Erledigung durch die Versicherung auch ausdrücklich direkt stellen können; dies war hier jedoch nicht der Fall.