Die Zusatzfrage „Wenn nein, Grund“ ist (ungefragt, da die vorherige Frage bejaht worden war) mit „ja, noch bis Ende 2003“ beantwortet. Es ist nicht bestritten, dass der Kläger das Formular nicht eigenhändig ausgefüllt hat, sondern dass dies durch den Aussendienstmitarbeiter und Versicherungsberater „Gewerbe“ der Beklagten, P.T., geschah. Die für ein Visum des Antragstellers vorgesehenen Zeilen auf den Seiten 1-3 des Antrags sind leer; der Kläger hat jedoch das Antragsformular auf der letzten Seite unterzeichnet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte