7. a) Zuerst ist zu prüfen, ob der Kläger bei der Antragstellung eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, indem er eine von der Beklagten ausdrücklich gestellte Frage betreffend eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig beantwortet oder eine erhebliche Gefahrstatsache bei der Beantwortung der Fragen verschwiegen hat. Dabei ist von folgender Ausgangslage auszugehen: Fest steht, dass der Kläger die Frage, ob für den zu versichernden Betrieb bereits eine ähnliche Versicherung bestehe, zu Recht bejaht hat. Die Frage nach der Gesellschaft ist ebenfalls korrekt mit „(…)“ [Y. Versicherung] beantwortet.