Verpasst er diese Frist, so ist er trotz der Anzeigepflichtverletzung an den Vertrag gebunden. Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er davon sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat; Vermutungen genügen nicht (BGE 118 II 333, Erw. 3a a.E.; Bundesgericht 5C. 104/2001, Erw. 4b). Trotz Anzeigepflichtverletzung kann ein Versicherer u.a. dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Verschweigung oder die unrichtige Angabe veranlasst hat (Art. 8 Ziff.