eine ihm bekannte oder eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache gemäss Abs. 4 Abs. 2 VVG unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach Art. 6 VVG das Recht zu, innerhalb von vier Wochen seit Kenntnisnahme von der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten; das Vertragsverhältnis wird ex tunc aufgelöst (Nef, a.a.O., N 31, aber auch N 33 zu Art. 6 VVG). Verpasst er diese Frist, so ist er trotz der Anzeigepflichtverletzung an den Vertrag gebunden.