Als erheblich gelten diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entscheid des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einzuwirken (Art. 4 Abs. 2 VVG). Nach Art. 4 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer schriftlich in bestimmter und unzweideutiger Form fragt, erheblich sind (widerlegbare Vermutung; vgl. Alfred Maurer, a.a.O., S. 252). Der Antragsteller muss jedoch nur auf Fragen antworten, die ihm ausdrücklich gestellt werden und nicht von sich aus auf Gefahrstatsachen hinweisen (Alfred Maurer, a.a.O., S. 251; in der neuen Fassung von Art. 6 VVG jetzt ausdrücklich: „Gefahrstatsache….