Der Versicherer muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfalls abschätzen können und ebenso, ob von einem hohen oder tiefen Schadensdurchschnitt auszugehen ist. Es geht nicht nur um die unmittelbaren Risikofaktoren, sondern auch um Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Vorliegen von Risikofaktoren zulassen (BGE 99 II 77 f.; 116 II 338, Erw. 1a, 118 II 333, Erw. 2a; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 249). Als erheblich gelten diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entscheid des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einzuwirken (Art. 4 Abs. 2 VVG).