6. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Derartige Gefahrstatsachen sind alle Umstände und Fakten, die im konkreten Fall bei der Beurteilung der Gefahr durch den Versicherer in Betracht fallen, die ihn über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Der Versicherer muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenfalls abschätzen können und ebenso, ob von einem hohen oder tiefen Schadensdurchschnitt auszugehen ist.