Der Kläger sei gehalten gewesen, alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Hingegen dürfe aus einer vor Annahme des Antrags unterbliebenen Erkundigung bei einem bisherigen Versicherer nicht geschlossen werden, es habe sich nicht um eine Frage betreffend eine erhebliche Gefahrstatsache gehandelt.