Versicherung weiterhin Prämien, so hätte damit die Beklagte selbst bei einer Wissenszurechnung vor dem 15. September 2004 noch keine sichere Kenntnis von einer Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger erlangt. Von einer Veranlassung zu einer Anzeigepflichtverletzung durch Herrn P.T. könne ebenfalls keine Rede sein, da der Antragsteller keinen Grund gehabt habe, sich bei der Beantwortung der klar gestellten Fragen auf fachmännisches Spezialwissen des Agenten zu verlassen. Der Kläger sei gehalten gewesen, alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.