Er habe in Beantwortung der Fragen unmissverständlich - und inhaltlich falsch - erklärt, dass am 3. September 2003 bei der Y. Versicherung noch eine Versicherung bestand, dass diese jedoch nur noch bis Ende 2003 in Kraft sei. P.T. sei als Aussendienstmitarbeiter der Beklagten lediglich als Vermittlungsagent aufgetreten und das Wissen des Vermittlungsagenten sei dem Versicherer nach ständiger Rechtsprechung nicht zuzurechnen. Zudem werde ohnehin bestritten, dass P.T. im Zeitpunkt des Antrages gewusst habe, dass die im Antrag aufgeführte Police der Y. Versicherung bereits durch eine neue ersetzt worden war.