b) Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe im Wissen darum, dass sein Geschäftsinventar schon bei der Y. Versicherung versichert gewesen sei, den Antrag am 3. September 2003 unterschrieben. Es sei unerheblich, wer das Antragsformular ausgefüllt habe. Der Kläger habe für die richtige Beantwortung der klar und allgemeinverständlich formulierten Antragsfragen einzustehen. Er habe in Beantwortung der Fragen unmissverständlich - und inhaltlich falsch - erklärt, dass am 3. September 2003 bei der Y. Versicherung noch eine Versicherung bestand, dass diese jedoch nur noch bis Ende 2003 in Kraft sei.