Mitarbeiters, P.T., sei ihr zuzurechnen. Schliesslich wäre der Rücktritt der Beklagten ohnehin nicht innert der von Art. 6 VVG vorgegebenen Frist von vier Wochen erfolgt und damit ohne Wirkung. Denn P.T. habe mindestens zwei Monate vor dem Schadensereignis Kenntnis über die noch bestehende Doppelversicherung erhalten und dessen Wissen sei der Beklagten anzurechnen, selbst wenn er nicht als Abschlussagent, sondern nur als Vermittlungsagent betrachtet werde.