Y. Versicherung noch eine Versicherung in Kraft sei. Bei der Bemerkung „noch bis Ende 2003“ handle es sich nicht um eine Antwort auf eine ausdrücklich gestellte Frage des Versicherers und auch nicht um eine Aussage über eine gegenwärtige Tatsache, sondern über ein zukünftiges und daher ungewisses Ereignis. Gehe man trotzdem von einer Verletzung der Anzeigepflicht aus, so hätte die Beklagte gestützt auf Art. 8 Ziff. 4 VVG nicht zurücktreten können, da sie die unrichtig angezeigte Tatsache gekannt habe oder hätte kennen müssen, denn das Wissen um das Weiterbestehen des Vertrags mit der Y. Versicherung ihres (als Abschlussagent zu betrachtenden) Mitarbeiters, P.T., sei ihr zuzurechnen.