gewusst und der Kläger in keiner Weise eine Doppelversicherungssituation verschwiegen. Vielmehr habe der Kläger sich nie doppelt versichern, sondern seine bestehende Versicherung bei der Y. Versicherung durch diejenige bei der Beklagten ersetzen wollen. Gegenüber Herrn P.T. habe er im Laufe des Frühjahrs/Sommers 2004 seinen Unmut über die sinnlose doppelte Prämienzahlung ausgesprochen. Der Kläger habe keine ausdrückliche Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache falsch beantwortet; insbesondere habe er bejaht, dass im Zeitpunkt der Antragstellung bei der