[Y. Versicherung] (Abkürzung von Herrn P.T. stammend) ebenfalls korrekt beantwortet. Die Policennummer sei von Herrn P.T. ermittelt und eingetragen worden und die Frage, ob die Versicherungen noch in Kraft seien, sei zutreffend mit „ja“ beantwortet worden, wobei Herr P.T. zur nachfolgenden Frage „wenn nein, Grund?“ ungefragt hinzugefügt habe: „Ja, noch bis Ende 2003“. Gleichentags habe er eine von P.T. vorbereitete Kündigung der im Antragsformular erwähnten Police bei der Y. Versicherung per Ende 2003 unterzeichnet, welche in der Folge von Herrn P.T. zur Post gebracht worden sei. Damit habe die Beklagte im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger vom bestehenden Versicherungsschutz