5. a) Der Kläger macht geltend, der Versicherungsantrag sei anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 3. September 2003 mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beklagten, Herrn P.T., ausgefüllt worden; die handschriftlich eingefügten Antworten stammten von P.T. und er habe lediglich das vollständig ausgefüllte Antragsformular auf der letzten Seite unterzeichnet, ohne auf den übrigen Seiten sein Visum anzubringen. Unter dem Titel „Allgemeine Antragsfragen“ sei die Frage nach bestehenden ähnlichen Versicherungen zu Recht mit „ja“ beantwortet worden, die Frage nach der Gesellschaft sei mit „(…)“ [Y. Versicherung] (Abkürzung von Herrn P.T. stammend) ebenfalls korrekt beantwortet.