4. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Kläger bei Abschluss der Geschäftsversicherung (...) seine Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4 VVG verletzt hat, indem er eine Frage zu einer erheblichen Gefahrstatsache im Antragsformular falsch beantwortet hat und ob die Beklagte gestützt auf Art. 6 VVG demzufolge rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten ist. Wäre dies der Fall, so würde die Beklagte nach dem Schadensfall vom 11. September 2004 aus der Police Nr. 0070 62 551 keine Versicherungsleistungen schulden, und die Klage wäre abzuweisen.