3. Art. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) trat am 1. Januar 2006 in revidierter Fassung in Kraft. Gemäss Art. 1 SchlT ZGB gilt jedoch das Gebot der Nicht- Rückwirkung (Rolf Nebel, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht - Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) [nachfolgend kurz: BSK-VVG], Basel 2001, N 1 u. 3 zu Art. 102 VVG). Auf den vorliegenden Fall kommt also aArt. 6 VVG zur Anwendung: „Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er