119 ZPO) tritt in diesem Fall an die Stelle einer gerichtlichen Expertise zum Quantitativen. Vorerst ist das Verfahren jedoch antragsgemäss auf die umstrittene Frage beschränkt, ob die Versicherungsdeckung überhaupt besteht. Damit ist vorliegender Entscheid ein weiterziehbarer Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vgl. auch BGE 111 II 388).