2. In Art. 18/19 der AVB ist die Schadensermittlung im Schadenfall so geregelt, dass im Streitfall ein Sachverständigenverfahren zum Zug kommt. Danach ermitteln von den Parteien gewählte Sachverständige den Wert der versicherten, geretteten und beschädigten Sachen unmittelbar vor und nach dem Schadensereignis in verbindlicher Weise. Diese vertragliche Regelung verbietet es jedoch dem Kläger nicht, eine Leistungsklage zu erheben. Das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Schadensermittlung (Schiedsgutachten, vgl. Art. 119 ZPO) tritt in diesem Fall an die Stelle einer gerichtlichen Expertise zum Quantitativen.