2. Mit Eingabe vom 21. August 2006 machte der Kläger seine Forderung aus Versicherungsvertrag über Fr. 99'744.75 nebst 5 % Zins ab 4. November 2004 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen gegen die Beklagte anhängig. Mit Klageantwort vom 21. September 2006 machte die Beklagte geltend, die Klage sei lediglich als Feststellungsklage betreffend Gültigkeit des Versicherungsvertrages entgegenzunehmen und es sei festzustellen, dass für das Ereignis vom 11. September 2004 kein Versicherungsschutz bei der Beklagten bestehe. Die Feststellung des Schadens und die Ermittlung der Leistungspflicht bei Vorliegen einer (Doppel)versicherung obliege dem Sachverständigenverfahren. Quantitativ bestreitet