Mit Chargé- Schreiben vom 15. September 2004 bezog sich die Beklagte auf die Besichtigung und machte geltend, sie habe festgestellt, dass die Geschäftsversicherung inklusive Betriebsunterbruch nach wie vor bei der Y. Versicherung platziert sei. Die Geschäftsversicherung (...), gültig seit 1. Januar 2004, sei daher unter falschen Voraussetzungen infolge falscher Angaben bei der Antragstellung zustandegekommen, weshalb sie von ihrem Rücktrittsrecht nach Art. 6 VVG (falsche Antragsdeklaration) rückwirkend Gebrauch mache. Die Hausratversicherung bei der Beklagten sei davon nicht betroffen (kläg.