Die Frage, ob „die Versicherungen“ noch in Kraft seien, wurde bejaht und die folgende Zeile mit der Frage „wenn nein, Grund?“ trotzdem beantwortet mit „ja, noch bis Ende 2003“ (kläg. act. 9). Ebenfalls am 3. September 2003 versandte der Kläger eine Kündigung des Versicherungsvertrags, Police Nr. 5.918.722, per 31. Dezember 2003 an die Y. Versicherung und bat um eine Aufhebungsbestätigung (kläg. act. 10). Mit Schreiben vom 8. September 2003 bestätigte die Beklagte dem Kläger die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte