{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-72_2007-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4058&type=1563347022&cHash=583d571bd6fdaa8e37a45c4eaf7f7e92", "Checksum": "0712a3cf3e3301a9b77aba3438cc0e06"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:31:26", "Checksum": "896a9294a5a065af9ae69781c208c994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72\nRegeste:\nArt. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007).\n\nd) Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall deshalb nicht einzusehen, inwiefern die\nunrichtige Antwort des Klägers bezüglich Vertragsdauer und die Angabe einer nicht\nmehr aktuellen Policennummer als Anzeigepflichtverletzung nach Art. 4 VVG zu\nqualifizieren sein sollten, zumal nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerletzung einer Anzeigepflicht - auch unter Berücksichtiung der doch\nschwerwiegenden Konsequenzen - nur mit grösster Zurückhaltung bejaht werden darf\n(BGE 118 II 333, Erw. 2b; 116 II 341, Erw. 1d). Im vorliegenden Fall hinderten die\nAntworten des Klägers die Beklagte in keiner Weise an einer korrekten\nRisikoeinschätzung. Der Kläger hat keine klar und ausdrücklich gestellte, auf eine\nerhebliche Gefahrstatsache bezogene Frage unrichtig beantwortet. Die\nVersicherungsdeckung ist daher zu bejahen.\n\n8. Nach dem Gesagten kann vorliegend die Frage offen bleiben, ob die Beklagte -\nwenn die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger bejaht worden wäre - ihren\nRücktritt vom Versicherungsvertrag mit dem Kläger rechtzeitig erklärt hätte oder nicht.\n\n9. Da die Versicherungsdeckung bejaht wird, ist das Verfahren im Quantitativen\nfortzusetzen. Es tritt das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Schadensermittlung\n(Schiedsgutachten, vgl. Art. 119 ZPO) an die Stelle eines gerichtlichen Gutachtens zum\nQuantitativen. Die Parteien werden deshalb aufgefordert, das\nSachverständigenverfahren nach Art. 19 AVB durchzuführen und dem Gericht\nanschliessend das Ergebnis mitzuteilen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}