{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-72_2007-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4058&type=1563347022&cHash=583d571bd6fdaa8e37a45c4eaf7f7e92", "Checksum": "0712a3cf3e3301a9b77aba3438cc0e06"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. 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April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007).\n\nb) Mit der Frage nach einer bestehenden oder früheren Versicherung für das gleiche\nRisiko eröffnet sich der Versicherer die Möglichkeit, beim bisherigen oder früheren\nVersicherer Auskünfte über den bisherigen Schadensverlauf einzuholen. Dies ist ohne\nZweifel eine für die Risikoabwägung wesentliche Information und damit eine Frage, die\neine erhebliche Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG betrifft. Die Beklagte\nhätte dem Kläger die Frage nach früheren Schadensfällen und deren Erledigung durch\ndie Versicherung auch ausdrücklich direkt stellen können; dies war hier jedoch nicht\nder Fall. Sie erfragte hingegen noch den Grund für den Fall, dass eine frühere\nVersicherung nicht mehr in Kraft sein sollte. Die Antwort auf diese Frage kann ebenfalls\nRückschlüsse auf Risikofaktoren erlauben. Im vorliegenden Fall war der Kläger aber im\nZeitpunkt der Antragstellung versichert. Er hat nun die ihm gestellte Frage nach einer\nbestehenden oder früheren Versicherung korrekt beantwortet, ebenso hat er die\nrichtige Gesellschaft genannt. Zudem war die Angabe der Policennummer - bezogen\nauf die zusammengefasste und damit nicht ganz eindeutige Frage nach einer aktuell\noder in der Vergangenheit bestehenden Versicherung - mit der Nennung der früheren,\njedoch in der Zwischenzeit ersetzten Policennummer nicht falsch. Selbst wenn man\nnoch davon ausgehen würde, der Kläger habe die Zusatzfrage nach der\nPolicennummer unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann diese Frage für sich\nallein nicht als eine Frage nach einer erheblichen Gefahrstatsache betrachtet werden.\nSie muss vielmehr als ergänzende Frage verstanden werden. Mit den Angaben des\nKlägers war die Beklagte ohne weiteres in der Lage, vor Vertragsabschluss weitere\nAbklärungen zu treffen und bei der richtig angegebenen Versicherungsgesellschaft\nErkundigungen insbesondere über den Schadensverlauf mit dem Kläger einzuholen. Zu\ndiesem Nachfragen hatte der Kläger die Beklagte mit der Unterzeichnung des\nAntragsformulars ermächtigt.\n\nc) Die Frage nach der Dauer einer bestehenden Versicherungsdeckung war nicht\nausdrücklich gestellt. Daraus ist zu schliessen, dass selbst für die Beklagte diese\nTatsache nicht als erhebliche Gefahrstatsache eingestuft wurde; die Vermutung der\nErheblichkeit greift nur, wenn unzweideutige Fragen des Versicherers auf eine\nbestimmte Gefahrstatsache gerichtet sind (Art. 4 Abs. 3 VVG). Der Kläger hat mit seiner\n(bzw. mit der von ihm zu verantwortenden, jedoch von P.T. ins Formular\ngeschriebenen) unrichtigen Bemerkung bezüglich Versicherungsdauer nicht eine\nausdrücklich und unzweideutig gestellte Frage unrichtig beantwortet. Diese unrichtige\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuskunft über nicht Gefragtes muss daher ohne Folgen für den Kläger bleiben. Die\nfalsche Angabe bezüglich Versicherungsdauer hatte zudem ohnehin keine negativen\nAuswirkungen für die Beklagte. Sie hätte sich bei einer Nachfrage auch ohne weiteres\nkorrigieren lassen, da der Kläger ja die Frage nach einer bestehenden Versicherung\nkorrekt bejaht und die Gesellschaft richtig bezeichnet hatte. Die Tatsache, dass die\nfalsche Vertragsdauer bei der Y. Versicherung vor Vertragsabschluss nicht aufgedeckt\nworden war, hatte vielmehr einzig für den Kläger negative Folgen. Er war nun, weil er\nmit zwei Versicherern gültige Verträge hatte, doppelt versichert und zahlte auch\ndoppelt Prämien, ohne jedoch Anspruch auf höhere Leistungen zu haben (Art. 71 VVG).\nEine Doppelversicherung ist nicht grundsätzlich verboten (Jürg Hauswirth / Hans\nRudolf Suter, Sachversicherung, 2. Auflage, Zürich 1990, S. 117). Die in Art. 53 Abs. 1\nVVG statuierte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, von einer Doppelversicherung\nallen Versicherern sofort schriftlich Kenntnis zu geben, hat nur dann Folgen für die\nGültigkeit des Vertrages, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige absichtlich (und\nnicht in Unkenntnis der Mitteilungspflicht; vgl. Christian Boll, in: BSK-VVG, N 19 zu Art.\n53 VVG) unterlassen oder die Doppelversicherung in der Absicht abgeschlossen hat,\nsich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dass dies der Fall\nwar, wird nicht geltend gemacht. Auch lässt sich im vorliegenden Fall nicht damit\nargumentieren, aufgrund der Doppelversicherung habe der Kläger Grund gehabt, sich\nnachlässiger zu verhalten, womit das Risiko höher einzuschätzen gewesen wäre, wie\ndies z.B. im Fall einer Summenversicherung in der Personenversicherung u.U. zu\nbefürchten wäre (Alfred Maurer, a.a.O., S. 249, Anm. 541a; vgl. auch die für den\nvorliegenden Fall einer Schadensversicherung nicht zutreffende Argumentation in BGE\n118 II 333, Erw. 2a). Unter den gegebenen Umständen stellt die Kenntnis des\nWeiterbestehens einer früheren Versicherung für das gleiche Risiko über den\nvorgesehenen Vertragsbeginn hinaus keine für die Beurteilung der Gefahr wesentliche\nTatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 1 VVG dar. Die doppelte Versicherung brachte dem\nKläger keinerlei Vorteile und musste daher bei der Beklagten nicht zu einer anderen\nRisikoeinschätzung führen.\n\n"}