{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-72_2007-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4058&type=1563347022&cHash=583d571bd6fdaa8e37a45c4eaf7f7e92", "Checksum": "0712a3cf3e3301a9b77aba3438cc0e06"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:31:26", "Checksum": "896a9294a5a065af9ae69781c208c994", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72\nRegeste:\nArt. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG.2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007).\n\n6. Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines\nFragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der\nGefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsschluss\nbekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Derartige\nGefahrstatsachen sind alle Umstände und Fakten, die im konkreten Fall bei der\nBeurteilung der Gefahr durch den Versicherer in Betracht fallen, die ihn über den\nUmfang der zu deckenden Gefahr aufklären können. Der Versicherer muss die\nWahrscheinlichkeit eines Schadenfalls abschätzen können und ebenso, ob von einem\nhohen oder tiefen Schadensdurchschnitt auszugehen ist. Es geht nicht nur um die\nunmittelbaren Risikofaktoren, sondern auch um Tatsachen, die einen Rückschluss auf\ndas Vorliegen von Risikofaktoren zulassen (BGE 99 II 77 f.; 116 II 338, Erw. 1a, 118 II\n333, Erw. 2a; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.\nAufl., Bern 1995, S. 249). Als erheblich gelten diejenigen Gefahrstatsachen, die\ngeeignet sind, auf den Entscheid des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den\nvereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einzuwirken (Art. 4 Abs. 2 VVG). Nach Art. 4\nAbs. 3 VVG wird vermutet, dass Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer\nschriftlich in bestimmter und unzweideutiger Form fragt, erheblich sind (widerlegbare\nVermutung; vgl. Alfred Maurer, a.a.O., S. 252). Der Antragsteller muss jedoch nur auf\nFragen antworten, die ihm ausdrücklich gestellt werden und nicht von sich aus auf\nGefahrstatsachen hinweisen (Alfred Maurer, a.a.O., S. 251; in der neuen Fassung von\nArt. 6 VVG jetzt ausdrücklich: „Gefahrstatsache…., über die er schriftlich befragt\nworden ist“). Eine unrichtige Auskunft über nicht Gefragtes bleibt ohne Folgen (Urs Ch.\nNef, in: BSK-VVG, N 23 zu Art. 4 VVG). Hat der Antragsteller beim Vertragsabschluss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine ihm bekannte oder eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache gemäss\nAbs. 4 Abs. 2 VVG unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so steht dem Versicherer\nnach Art. 6 VVG das Recht zu, innerhalb von vier Wochen seit Kenntnisnahme von der\nAnzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten; das Vertragsverhältnis wird ex\ntunc aufgelöst (Nef, a.a.O., N 31, aber auch N 33 zu Art. 6 VVG). Verpasst er diese\nFrist, so ist er trotz der Anzeigepflichtverletzung an den Vertrag gebunden. Nach der\nRechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem\nder Versicherer vollständig über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht\nbetreffen, orientiert ist und er davon sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat;\nVermutungen genügen nicht (BGE 118 II 333, Erw. 3a a.E.; Bundesgericht 5C.\n104/2001, Erw. 4b). Trotz Anzeigepflichtverletzung kann ein Versicherer u.a. dann nicht\nvom Vertrag zurücktreten, wenn er die Verschweigung oder die unrichtige Angabe\nveranlasst hat (Art. 8 Ziff. 2 VVG) oder wenn er die verschwiegene oder die unrichtig\nangezeigte Tatsache (richtig) gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 und 4\nVVG).\n\n7. a) Zuerst ist zu prüfen, ob der Kläger bei der Antragstellung eine\nAnzeigepflichtverletzung begangen hat, indem er eine von der Beklagten ausdrücklich\ngestellte Frage betreffend eine erhebliche Gefahrstatsache unrichtig beantwortet oder\neine erhebliche Gefahrstatsache bei der Beantwortung der Fragen verschwiegen hat.\nDabei ist von folgender Ausgangslage auszugehen: Fest steht, dass der Kläger die\nFrage, ob für den zu versichernden Betrieb bereits eine ähnliche Versicherung bestehe,\nzu Recht bejaht hat. Die Frage nach der Gesellschaft ist ebenfalls korrekt mit „(…)“ [Y.\nVersicherung] beantwortet. Hingegen handelt es sich bei der angegebenen Policen Nr.\n5.918.722 um eine frühere Police, die bei Antragstellung bereits nicht mehr in Kraft war;\nan deren Stelle war die Police Nr. 15.051.620 mit Laufzeit vom 15. Februar 2002 bis 28.\nFebruar 2005, wiederum bei der, getreten (kläg. act. 8). Die Frage „Sind die\nVersicherungen noch in Kraft’“ beantwortete der Kläger mit „ja“. Die Zusatzfrage\n„Wenn nein, Grund“ ist (ungefragt, da die vorherige Frage bejaht worden war) mit „ja,\nnoch bis Ende 2003“ beantwortet. Es ist nicht bestritten, dass der Kläger das Formular\nnicht eigenhändig ausgefüllt hat, sondern dass dies durch den Aussendienstmitarbeiter\nund Versicherungsberater „Gewerbe“ der Beklagten, P.T., geschah. Die für ein Visum\ndes Antragstellers vorgesehenen Zeilen auf den Seiten 1-3 des Antrags sind leer; der\nKläger hat jedoch das Antragsformular auf der letzten Seite unterzeichnet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}