{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-04-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2006-72_2007-04-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4058&type=1563347022&cHash=583d571bd6fdaa8e37a45c4eaf7f7e92", "Checksum": "0712a3cf3e3301a9b77aba3438cc0e06"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2006.72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 30.04.2007 HG.2006.72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. 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Versicherung noch eine Versicherung in Kraft sei. Bei der Bemerkung „noch bis\nEnde 2003“ handle es sich nicht um eine Antwort auf eine ausdrücklich gestellte Frage\ndes Versicherers und auch nicht um eine Aussage über eine gegenwärtige Tatsache,\nsondern über ein zukünftiges und daher ungewisses Ereignis. Gehe man trotzdem von\neiner Verletzung der Anzeigepflicht aus, so hätte die Beklagte gestützt auf Art. 8 Ziff. 4\nVVG nicht zurücktreten können, da sie die unrichtig angezeigte Tatsache gekannt habe\noder hätte kennen müssen, denn das Wissen um das Weiterbestehen des Vertrags mit\nder Y. Versicherung ihres (als Abschlussagent zu betrachtenden) Mitarbeiters, P.T., sei\nihr zuzurechnen. Schliesslich wäre der Rücktritt der Beklagten ohnehin nicht innert der\nvon Art. 6 VVG vorgegebenen Frist von vier Wochen erfolgt und damit ohne Wirkung.\nDenn P.T. habe mindestens zwei Monate vor dem Schadensereignis Kenntnis über die\nnoch bestehende Doppelversicherung erhalten und dessen Wissen sei der Beklagten\nanzurechnen, selbst wenn er nicht als Abschlussagent, sondern nur als\nVermittlungsagent betrachtet werde.\n\nb) Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger habe im Wissen darum, dass\nsein Geschäftsinventar schon bei der Y. Versicherung versichert gewesen sei, den\nAntrag am 3. September 2003 unterschrieben. Es sei unerheblich, wer das\nAntragsformular ausgefüllt habe. Der Kläger habe für die richtige Beantwortung der klar\nund allgemeinverständlich formulierten Antragsfragen einzustehen. Er habe in\nBeantwortung der Fragen unmissverständlich - und inhaltlich falsch - erklärt, dass am\n3. September 2003 bei der Y. Versicherung noch eine Versicherung bestand, dass\ndiese jedoch nur noch bis Ende 2003 in Kraft sei. P.T. sei als Aussendienstmitarbeiter\nder Beklagten lediglich als Vermittlungsagent aufgetreten und das Wissen des\nVermittlungsagenten sei dem Versicherer nach ständiger Rechtsprechung nicht\nzuzurechnen. Zudem werde ohnehin bestritten, dass P.T. im Zeitpunkt des Antrages\ngewusst habe, dass die im Antrag aufgeführte Police der Y. Versicherung bereits durch\neine neue ersetzt worden war. Herr P.T. habe das Kündigungsschreiben an die Y.\nVersicherung aufgrund der Angaben des Klägers und den von diesem vorgelegten\nUnterlagen vorbereitet. Bestritten sei auch, dass der Kläger P.T. bereits im Frühling/\nSommer 2004 mitgeteilt habe, er sei sowohl bei der Beklagten als auch bei der Y.\nVersicherung für das gleiche Risiko versichert; dies habe die Beklagte erst am 15.\nSeptember 2004 bei der Schadensbesichtigung erfahren. Selbst wenn der Kläger\nschon früher gegenüber Herrn P.T. erklärt haben sollte, er zahle auch der Y.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherung weiterhin Prämien, so hätte damit die Beklagte selbst bei einer\nWissenszurechnung vor dem 15. September 2004 noch keine sichere Kenntnis von\neiner Anzeigepflichtverletzung durch den Kläger erlangt. Von einer Veranlassung zu\neiner Anzeigepflichtverletzung durch Herrn P.T. könne ebenfalls keine Rede sein, da\nder Antragsteller keinen Grund gehabt habe, sich bei der Beantwortung der klar\ngestellten Fragen auf fachmännisches Spezialwissen des Agenten zu verlassen. Der\nKläger sei gehalten gewesen, alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.\nHingegen dürfe aus einer vor Annahme des Antrags unterbliebenen Erkundigung bei\neinem bisherigen Versicherer nicht geschlossen werden, es habe sich nicht um eine\nFrage betreffend eine erhebliche Gefahrstatsache gehandelt.\n\n"}